AGB

Allgemeine Geschäfts-bedingungen der waeye GmbH

Stand: 01.05.2026

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der waeye GmbH („waeye“) und ihren Auftraggebern über Beratungsleistungen und/oder sonstige Leistungen, sofern nicht schriftlich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn waeye ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Durchführung des Auftrags
2.1 Waeye erbringt die Leistungen auf der Grundlage ihrer Erfahrung selbständig sowie eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stands der Technik. Waeye ist berechtigt, sich bei der Erbringung der Leistungen entsprechend geeigneter Dritter zu bedienen.
2.3 Die Mitarbeitenden und Unterauftragnehmer von waeye unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht von waeye. Der Auftraggeber wird keine Handlungen vornehmen oder veranlassen, die zu einer arbeitsrechtlich unzulässigen Eingliederung von Mitarbeitenden von waeye in seinen Betrieb führen würden.
2.4 Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen – sofern sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – ausschließlich der Planung und sind nicht rechtlich verbindlich.

3. Änderungen des Leistungsumfangs
3.1 Ein Verlangen einer Vertragspartei auf Änderung des Leistungsumfangs ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei zu richten. Änderungen des Leistungsumfangs werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verbindlich.
3.2 waeye kann die Prüfung von Änderungswünschen davon abhängig machen, dass hierfür eine gesonderte Vergütung gezahlt wird.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Soweit waeye beim Auftraggeber tätig wird, schafft der Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich hierfür alle Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht.
4.2 Der Auftraggeber stellt waeye alle Informationen, die waeye zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig zur Verfügung. Er informiert waeye unverzüglich über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Änderungen, die geeignet sind, die Erbringung der vereinbarten Leistungen zu beeinflussen.
4.3 waeye ist nicht verpflichtet, die Qualität oder Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zu prüfen.
4.4 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht oder innerhalb einer von waeye gesetzten, angemessenen Frist und weist waeye den Auftraggeber hierauf hin, gilt Folgendes: Der Auftraggeber ersetzt waeye ab dem Zugang des Hinweises sämtliche infolge der Pflichtverletzung entstehenden Mehrkosten auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Vergütungssätze oder – sofern diese nicht ausgewiesen sind – auf Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von waeye. Auf Wunsch des Auftraggebers bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung auf anderem Wege, etwa durch Anpassung der vertraglichen Leistungen. Etwaige von waeye zugesagte Termine oder Fristen verlängern sich um den Zeitraum, den der Auftraggeber ab Zugang des Hinweises von waeye zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten benötigt.
4.5 Können vereinbarte Beratungstermine vor Ort nicht stattfinden, sind diese spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich abzusagen. Nicht rechtzeitig erfolgte Absagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder beeinflussen kann, gehen zu seinen Lasten.

5. Schutz- und Nutzungsrechte; Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte
5.1 waeye überträgt die Rechte an dem von waeye geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt der vereinbarten Vergütung in dem Umfang, der erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen. Die Rechte können nach Maßgabe von Ziffer 5.3 auf Dritte übertragen werden.
5.2 waeye ist ausschließlich berechtigt, das von waeye entwickelte geistige Eigentum weltweit im eigenen Namen patentrechtlich und – soweit möglich – urheberrechtlich anzumelden und die so entstehenden Rechte zu nutzen.
5.3 Der Auftraggeber ist befugt, soweit dies zur Verwirklichung des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks erforderlich ist, ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht an von waeye erstellten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von waeye berechtigt, von waeye erstellte Arbeitsergebnisse an Dritte weiterzugeben. waeye übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten infolge einer zulässigen oder unzulässigen Weitergabe entstehen.
5.4 Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern waeye – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften in Ziffer 10 – nicht daran, im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-how, das allgemein anwendbar ist, künftig zu verwenden.5.5waeye behält sich vor, in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Auftragserteilung sowie Ergebnisse der Beratung nach dem erwarteten positiven Abschluss der Tätigkeit publizistisch zu verwerten.

6. Vergütung; Verzugsfolgen; Aufrechnung
6.1 waeye hat neben der Vergütung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen sowie auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber trägt sonstige aus dem Auftrag resultierende Steuern, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, selbst. waeye ist berechtigt, Honorarforderungen und Auslagen monatlich nachträglich abzurechnen. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, ist waeye berechtigt, monatlich angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Beratungsaufwand in Rechnung zu stellen.
6.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig. Der Verzug tritt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit ein.6.3Die Aufrechnung gegen Forderungen von waeye auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

7. Abnahme und Gewährleistung
7.1 Weisen die Arbeitsergebnisse nur unwesentliche Mängel auf, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. waeye beseitigt solche Mängel innerhalb angemessener Frist, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
7.2 waeye kann die Teilabnahme einzelner Arbeitsergebnisse jedenfalls dann verlangen, wenn deren vertragsgemäße Erstellung unabhängig von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellen.
7.3 waeye leistet Gewähr zunächst durch Nachbesserung. Der Auftraggeber kann waeye eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Letzteres gilt bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich dieser Leistungsteile, sofern die übrigen Leistungsteile für den Auftraggeber wirtschaftlich weiterhin sinnvoll nutzbar sind.
7.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, kann waeye ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erfolgt, sofern waeye den Auftraggeber bei Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat.
7.5 waeye übernimmt keine Gewähr für Mängel, die darauf beruhen, dass waeye bei der Leistungserbringung Anforderungen des Auftraggebers an die Erstellung von Arbeitsergebnissen berücksichtigt hat, die nicht vertraglich vereinbart waren. Dies gilt jedoch nur, wenn waeye den Auftraggeber zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Mängelfreiheit der Leistung bei Berücksichtigung dieser Anforderungen nicht gewährleistet werden kann.
7.6 Unterstützt waeye den Auftraggeber bei der Analyse gemeldeter Mängel und stellt sich dabei heraus, dass waeye keine Gewährleistungspflicht trifft, wird waeye diese Leistungen dem Auftraggeber zu den dem Auftrag zugrunde liegenden Vergütungssätzen oder – wenn diese nicht ausgewiesen sind – auf Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von waeye in Rechnung stellen.

8. Haftung
8.1 waeye haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Schäden, die ihre Organe oder leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht haben. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche, deren Haftung nicht beschränkt werden kann.
8.2 Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Angestellter ist die Haftung von waeye, unabhängig vom Rechtsgrund, insgesamt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3 Die Beschränkung gemäß Ziffer 8.2 gilt auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
8.4 Die Haftung von Waeye ist insgesamt auf die unter diesem Vertrag erhaltene Vergütung beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, entstandene Mehraufwendungen und immaterielle Schäden ist ausgeschlossen.

9. Schutzrechte Dritter
9.1 Sollten die Arbeitsergebnisse von waeye Rechte Dritter verletzen, wird waeye sie so ändern, dass die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben. Der Auftraggeber wird erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitsergebnisse nach Treu und Glauben zustimmen.
9.2 Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten bei der Verwendung der von waeye gelieferten Arbeitsergebnisse beeinträchtigt, wird waeye den Auftraggeber von solchen Ansprüchen unverzüglich freistellen und dafür Sorge tragen, dass die Beeinträchtigung entfällt, sofern der Auftraggeber:
• waeye unverzüglich über die Beeinträchtigung unterrichtet,
• waeye und den von waeye beauftragten Rechtsvertretern hinsichtlich solcher Ansprüche eine uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Dritten erteilt, und
• waeye bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen Kostenerstattung fortlaufend unterstützt.
9.3 Die Freistellung gemäß Ziffer 9.2 gilt nicht, wenn Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber oder einem Dritten geändert oder unter Einsatzbedingungen genutzt wurden, mit denen waeye nicht rechnen musste. In diesem Fall stellt der Auftraggeber waeye von allen Kosten frei, die waeye infolge der vom Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung entstehen.

10. Vertraulichkeit; Datenschutz
10.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei – auch nach Beendigung des Vertrags – nicht an Dritte weiterzugeben. Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erhalten. Soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, darf waeye vertrauliche Informationen gegenüber ihren Unterauftragnehmern offenlegen.
10.2 Jede Partei stellt sicher, dass die in ihrer Unternehmenssphäre stattfindenden Datenverarbeitungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Datenverarbeitungen die erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen einzuholen oder das Vorliegen gesetzlicher Erlaubnistatbestände nachzuweisen. Die Mitarbeitenden von waeye sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.

11. Kündigung
Der Kunde hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von acht Wochen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung sind alle bis zum Vertragsende durch Waeye erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten. Das Kündigungsrecht beider Seiten aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12. Herausgabe von Unterlagen und Datenträgern
Nach Beendigung des Vertrags gibt jede Partei die der anderen Partei gehörenden Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie Kopien hiervon heraus. waeye ist jedoch berechtigt, jeweils eine Kopie der herauszugebenden Unterlagen ausschließlich zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken zurückzubehalten.

13. Vertragsbestandteile; Schriftform
Bestimmte Unterlagen und Dokumente werden – mit Ausnahme dieser AGB – nur dann Vertragsbestandteil, wenn im Vertragstext ausdrücklich auf sie oder Teile davon Bezug genommen wird. Im Übrigen bestehen keine wirksamen Nebenabreden. Vertragsänderungen oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, etwa Verzicht oder Kündigung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

14. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand
14.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der waeye GmbH.

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